
Kündigungsfristen können sich ergeben aus:
Gemäß § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15.
oder zum Ende des Kalendermonats.
Diese Frist verlängert sich für den Arbeitgeber gemäß § 622 BGB
je nach Betriebszugehörigkeit wie folgt:
In einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann geregelt werden,
dass die auch für den Arbeitnehmer dieselben Verlängerungen gelten.
Ist dies nicht vereinbart, gelten sie nur für den Arbeitgeber.
Gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist im Gesetz aufgenommen, dass Beschäftigungszeiten
vor Vollendung des 25 Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist
keine Berücksichtigung finden müssen.
Diese gesetzliche Vorschrift ist europarechtswidrig und wurde durch den
Europäischen Gerichtshof als gemeinschaftsrechtwidrig erklärt.
Der Europäische Gerichtshof führt aus, dass die Regelung eine Diskriminierung
wegen Alters darstelle und daher gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
Aus diesen Gründen ist die Vorschrift schon heute unanwendbar.
Die Parteien sind jedoch berechtigt, auch längere Kündigungsfristen,
als die gesetzlich vorgeschriebenen durch Einzelarbeitsvertrag zu regeln.
Die Kündigungsfristen dürfen nur nicht für einen Arbeitnehmer länger gewählt werden
als für einen Arbeitgeber, § 622 Abs. 6 BGB.
Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit,
längstens für die Dauer von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis
mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann für die ersten zwei Jahre
der Beschäftigung eine vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart werden,
die nicht zum 15. oder zum Ende des Monats begrenzt sein muss, § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB.
Für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt werden
und deren Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate andauert,
kann eine tägliche Kündigungsfrist vereinbart werden, § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB.
In Tarifverträgen darf die Grundkündigungsfrist des BGBs abgekürzt werden, § 622 Abs. 4 BGB.
Es besteht eine sogenannte Öffnungsklausel.
Dies ist jedoch nicht durch einzelvertragliche Vereinbarungen möglich.
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Für Schwerbehinderte gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen, § 86 SBG IX.
Da es sich um eine Mindestkündigungsfrist handelt gilt sie auch dann, wenn im
Bei Insolvenz kann das Arbeitsverhältnis nach § 113 Insolvenzordnung von beiden Seiten |
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Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBeG)
Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur noch
aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Der Auszubildende ist berechtigt, das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit
mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu beenden, wenn er
die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Der Tag, an dem die Kündigung zugeht, ist nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen.
Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beispielsweise zum 31.12. eines Jahres kündigen
und beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, muss die Kündigung
dem Arbeitnehmer spätestens am 30.09. zugehen.
Der Arbeitgeber muss mit dem Zugang der Kündigung jedoch nicht bis zum letzten Tag warten.
Vorzeitige Kündigungen sind zulässig.
Die Kündigungsfrist ist ausnahmsweise anders zu berechnen, wenn sie nach dem Inhalt
des Arbeitsvertrages erst mit dem Zeitpunkt des Dienstantritts beginnen soll.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Kündigung vor Dienstantritt
vertraglich ausgeschlossen wurde.
Fällt auf diese Weise der Tag des Dienstantritts mit dem Beginn der Kündigungsfrist zusammen,
wird er bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.
Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall bei gesetzlicher Kündigungsfrist und vereinbarter Probezeit
von 14 Tagen damit bereits am 14. Tag nach dem vorgesehen Dienstantritt und nicht erst am 15. Tag.